Die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass bestimmte Einkünfte durch die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft dauerhaft niedrig besteuert und der Besteuerung im Inland entzogen werden. Sie steht in den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG).
Eine Hinzurechnung setzt mehrere Voraussetzungen voraus. Dazu zählen insbesondere eine beherrschende Beteiligung deutscher Steuerpflichtiger, eine ausländische Zwischengesellschaft und bestimmte passive Einkünfte. Für die Niedrigbesteuerung gilt nach § 8 Absatz 5 AStG eine Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent. Die Prüfung erfolgt nach den gesetzlichen Berechnungsregeln und bezieht sich auf die maßgeblichen Einkünfte.
Die Hinzurechnungsbesteuerung bedeutet nicht, dass alle einbehaltenen Gewinne ausländischer Gesellschaften automatisch in Deutschland besteuert werden. Ausnahmen, Aktivitätskatalog, Beteiligungsverhältnisse, unionsrechtliche Anforderungen und mögliche Doppelbesteuerungsentlastung müssen im Einzelfall geprüft werden.
Internationale Steuerregeln entwickeln sich weiter. Für Gestaltungen und Erklärungen sind die aktuelle Fassung des AStG und gegebenenfalls die Regeln zur globalen Mindestbesteuerung einzubeziehen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.