Das Steueraufkommen aus der Hundesteuer steht den Gemeinden zu. Sie gehört zu den örtlichen Steuern und soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. Rechtsgrundlage der Steuer sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze oder Korn-munalabgabengesetze. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, wobei das Halten von Blindenhunden, Diensthunden sowie von Hunden für Forst- und Jagdzwecke steuerbefreit ist. 2003 betrug das Aufkommen aus der Hundesteuer rund 218 Mio. €. Sie zählt damit zu den Bagatellsteuem.
Hundesteuer
Dieser Bestandsartikel kann ältere Rechtsstände oder Beträge enthalten. Für aktuelle Regelungen beachte die amtlichen Quellen; dieser Text wurde beim Relaunch noch nicht einzeln fachlich aktualisiert.
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