Das Insolvenzverfahren ordnet die Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es kann auf die Verwertung des Vermögens oder – etwa durch einen Insolvenzplan – auf eine abweichende Sanierungslösung gerichtet sein. Die Eröffnung setzt einen zulässigen Antrag und einen gesetzlichen Eröffnungsgrund voraus.

Eröffnungsgründe

Zahlungsunfähigkeit ist ein Eröffnungsgrund. Bei Schuldnern, die keine natürlichen Personen sind, kann auch Überschuldung ein Grund sein. Drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt den Schuldner, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist aber nicht in jedem Fall ein Grund, auf Antrag eines Gläubigers zu eröffnen.

Ablauf

Der Antrag wird beim Insolvenzgericht gestellt. Das Gericht prüft die Voraussetzungen und kann Sicherungsmaßnahmen anordnen. Mit der Verfahrenseröffnung bestellt es grundsätzlich einen Insolvenzverwalter, bestimmt eine Anmeldefrist für Insolvenzforderungen und setzt einen Berichtstermin fest. Gläubiger melden Forderungen zur Tabelle an; die weitere Verteilung richtet sich nach Insolvenzordnung und Verfahrensverlauf.

Sanierung und Verbraucher

Ein Insolvenzplan kann Rechte der Beteiligten neu ordnen und eine Fortführung ermöglichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Mehrheiten erreicht werden. Für natürliche Personen kann Restschuldbefreiung in Betracht kommen. Das Verfahren führt nicht automatisch zur Betriebsschließung; ob ein Unternehmen fortgeführt oder übertragen wird, hängt von wirtschaftlicher Lage und Entscheidungen im Verfahren ab.

Ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, erfordert eine sorgfältige Liquiditäts- und Vermögensprüfung. Geschäftsleiter müssen bei Krisen gesetzliche Antragspflichten beachten.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Eröffnungsgründe, Verfahrensziele und Fortführungsmöglichkeiten anhand InsO unterschieden.