Das Kassenstaatsprinzip bezeichnet eine Regel in vielen Doppelbesteuerungsabkommen für Vergütungen aus einem öffentlichen Dienstverhältnis. Danach darf grundsätzlich der Staat besteuern, der die Vergütung aus öffentlichen Mitteln zahlt. Es handelt sich um eine Sonderregel zu den allgemeinen Vorschriften über nichtselbständige Arbeit.

Die Regel kann Ausnahmen enthalten. Nach dem Muster des Artikels 19 OECD-Musterabkommen wird die Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich im anderen Staat besteuert, etwa wenn die Arbeit dort ausgeübt wird und der Empfänger dort ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht ausschließlich zum Zweck der Arbeitsleistung dort ansässig wurde. Für Ruhegehälter können eigene Absätze gelten.

Nicht jeder Beschäftigte einer öffentlichen Einrichtung fällt automatisch unter die Staatsdienstregel. Auch Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Staates können anders behandelt werden. Maßgeblich ist immer das konkrete Abkommen zwischen den betroffenen Staaten, nicht allein der Sitz der zahlenden Kasse.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.