Der Begriff Kleinbetrieb hat keine einheitliche, für alle Steuerarten geltende gesetzliche Definition. Entscheidend ist, welche konkrete Vorschrift angewendet wird. Umsatz, Gewinn und Beschäftigtenzahl dürfen dabei nicht zu einer allgemeinen steuerlichen Größenklasse vermischt werden.
Größenklassen nach HGB
Für Kapitalgesellschaften unterscheidet § 267 HGB kleine, mittelgroße und große Gesellschaften anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Beschäftigtenzahl. Kleine Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei dieser drei Merkmale nicht: 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme, 15 Millionen Euro Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer. Die Rechtsfolgen setzen grundsätzlich voraus, dass die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten zusätzliche Regeln.
Gewerbesteuer
Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt bei der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Das ist kein Merkmal, das einen Betrieb allgemein zum Kleinbetrieb macht. Kapitalgesellschaften erhalten diesen Freibetrag nicht.
Kleinunternehmerregelung
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung ist eine eigene Kategorie. Seit 2025 sind Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers grundsätzlich steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 UStG). Wird die laufende Grenze überschritten, ist der überschreitende Umsatz nicht mehr von der Kleinunternehmerbefreiung erfasst. Sonderregeln, etwa für das Gründungsjahr oder grenzüberschreitende Umsätze, sind gesondert zu beachten.
Vor einer Entscheidung sollte daher zuerst geklärt werden, ob es um handelsrechtliche Erleichterungen, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder eine Förderregel geht.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.