Konzernsteuerrecht umfasst steuerliche Regeln, die bei verbundenen Unternehmen besondere Bedeutung haben. Ein Konzern ist regelmäßig keine einzige Steuereinheit: Mutter- und Tochtergesellschaften bleiben grundsätzlich eigenständige Rechtsträger und geben eigene Steuererklärungen ab.
Organschaft und konzerninterne Beziehungen
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere finanzielle Eingliederung und einen wirksamen Gewinnabführungsvertrag, der während der vorgeschriebenen Mindestdauer tatsächlich durchgeführt wird. Gewerbesteuerliche und umsatzsteuerliche Organschaften haben eigene Voraussetzungen und sind getrennt zu prüfen.
Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen müssen sachgerecht vereinbart und tatsächlich erbracht werden. Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sind insbesondere Fremdvergleich, Verrechnungspreise, Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Beteiligungserträge können nach § 8b KStG teilweise steuerlich freigestellt sein; die gesetzlichen Ausnahmen und Hinzurechnungen bleiben relevant.
Eine Konzernstruktur führt somit nicht automatisch zu konsolidierter Besteuerung oder zu einem steuerlichen Vorteil. Entscheidend sind Rechtsform, Beteiligung, Verträge, Geschäftsvorfälle und die geltenden Vorschriften des jeweiligen Steuerjahres.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Eigenständige Rechtsträger, Organschaft und konzerninterne Geschäfte abgegrenzt.