Das Umsatzsteuerrecht enthält besondere Regeln für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge. Sie können auch Erwerber betreffen, die sonst nicht als Unternehmer handeln. Als Fahrzeuge gelten nach § 1b UStG bestimmte motorbetriebene Landfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
Wann ein Fahrzeug umsatzsteuerlich neu ist
Ein Landfahrzeug gilt als neu, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme höchstens sechs Monate zurückliegt. Für Wasser- und Luftfahrzeuge gelten andere Betriebsstunden- und Altersgrenzen. Bei einem neuen Fahrzeug ist der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich dort zu versteuern, wo der Erwerb nach den gesetzlichen Regeln stattfindet.
Abgrenzung zur Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine eigene Steuer und wird nicht durch die Umsatzsteuerregeln für den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmt. Die früheren Aufkommenszahlen und Euro-Normen-Steuersätze für Kraftfahrzeuge in diesem Artikel stammen aus den Jahren 2003 bis 2005 und sind überholt; sie wurden deshalb nicht als aktuelle Kraftfahrzeugsteuerinformation übernommen.
Für einen konkreten Fahrzeugkauf sind Fahrzeugart, Kilometerstand, Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme, Erwerberstatus und grenzüberschreitender Ablauf zu prüfen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Umsatzsteuerliche Fahrzeugregeln aktualisiert und von Kraftfahrzeugsteuer abgegrenzt.