Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nach § 18 GWB auf einem relevanten sachlichen und räumlichen Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt oder hat eine überragende Marktstellung. Die Prüfung kann Marktanteile, Finanzkraft, Zugang zu Daten und Absatzwegen, Marktzutritt und Ausweichmöglichkeiten einbeziehen.
Eine starke Marktstellung kann aus unterschiedlichen Faktoren entstehen. Die gesetzliche Vermutung ab einem Marktanteil von 40 Prozent ist Teil der Prüfung, ersetzt aber nicht die Marktdefinition und weitere Bewertung.
Marktbeherrschung ist nicht automatisch rechtswidrig. Verboten ist insbesondere der missbräuchliche Einsatz dieser Stellung nach § 19 GWB. Für digitale Märkte können zudem weitere Vorschriften relevant sein.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.