Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) stellt das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag aus, wenn nach den maßgeblichen Verhältnissen voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht. Sie kann einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden, damit bei bestimmten Kapitalerträgen kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wird (§ 44a EStG).
Geltungsdauer und Änderungen
Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre und endet stets mit Ablauf eines Kalenderjahres. Sie steht unter Widerrufsvorbehalt. Fallen die Voraussetzungen weg oder fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück, muss sie zurückgegeben werden. Eine NV-Bescheinigung ist keine pauschale Steuerbefreiung für sämtliche Einkünfte und ersetzt nicht in jedem Fall eine Steuererklärung.
Der Antrag sollte auf einer realistischen Einschätzung der gesamten steuerlichen Verhältnisse beruhen. Maßgeblich sind die geltenden Freibeträge und die voraussichtlichen Einkünfte; die Bank darf die Bescheinigung nur innerhalb ihres gesetzlichen Anwendungsbereichs berücksichtigen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.