Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) stellt das Finanzamt aus, wenn nach den vorliegenden Verhältnissen voraussichtlich keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Sie wird häufig bei Kapitalerträgen genutzt: Wird sie dem Kreditinstitut vorgelegt, kann der Kapitalertragsteuerabzug unter den gesetzlichen Voraussetzungen unterbleiben.

Die Bescheinigung ist keine pauschale Steuerbefreiung für beliebig hohe Einkünfte. Sie beruht auf einer Prognose der gesamten steuerlichen Verhältnisse, einschließlich weiterer Einkünfte und abzugsfähiger Beträge. Ändern sich diese Verhältnisse, sollte das Finanzamt informiert und die Bescheinigung zurückgegeben oder angepasst werden.

Eine NV-Bescheinigung ist vom Freistellungsauftrag zu unterscheiden. Der Freistellungsauftrag nutzt den Sparer-Pauschbetrag bis zur geltenden Grenze; die NV-Bescheinigung kann darüber hinaus relevant sein, wenn insgesamt voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht. Sie wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt und gilt höchstens für drei Kalenderjahre.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.