Wer ausländische Einkünfte erzielt, kann im deutschen Steuerrecht je nach Sachverhalt eine Anrechnung oder einen Abzug der ausländischen Steuer beantragen. Doppelbesteuerungsabkommen können eigene Freistellungs- oder Anrechnungsmethoden vorsehen. Diese allgemeinen Verfahren sind von einer pauschalen Festsetzung nach § 34c Absatz 5 EStG zu unterscheiden.
Ausnahme nach § 34c Absatz 5 EStG
Die obersten Finanzbehörden der Länder oder beauftragte Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen oder als Pauschbetrag festsetzen. Das ist nur möglich, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung der normalen Anrechnungsvorschrift besonders schwierig wäre. Ein Steuerpflichtiger kann daraus keinen allgemeinen Anspruch auf einen festen 25-Prozent-Satz ableiten.
Die frühere Aussage, begünstigte Einkünfte müssten stets zu 90 Prozent aus bestimmten Waren- oder Dienstleistungsgeschäften stammen und die Steuer werde generell auf 25 Prozent begrenzt, ist keine allgemeine heutige Regel. DBA, Einkunftsart und zuständige Verwaltungsregel sind einzeln zu prüfen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Pauschalregel als seltene Behördenausnahme von Anrechnung und DBA-Methoden abgegrenzt.