Aufwendungen für den privaten Haushalt und den Unterhalt der Familie dürfen grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Das Abzugsverbot des § 12 EStG gilt grundsätzlich auch dann, wenn private Ausgaben zugleich die gesellschaftliche Stellung oder den Beruf fördern.

Gemischte Aufwendungen

Bei einer Ausgabe mit beruflichem und privatem Anteil ist zu prüfen, ob der betriebliche oder berufliche Anteil objektiv abgrenzbar und nachweisbar ist. Eine sachgerechte Aufteilung kann möglich sein; nicht trennbare private Lebensführungskosten bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. Besondere Regeln bestehen unter anderem für häusliche Arbeitszimmer, Homeoffice-Tagespauschale, Bewirtung, Geschenke und Kraftfahrzeuge.

Das Abzugsverbot steht unter dem Vorbehalt ausdrücklich geregelter Ausnahmen, etwa bestimmter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen. Eine Ausgabe wird nicht allein deshalb abzugsfähig, weil sie die berufliche Tätigkeit mittelbar unterstützt.

Praktische Prüfung

  1. Welcher konkrete Zweck ist mit der Ausgabe verbunden?
  2. Besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen oder Betrieb?
  3. Lässt sich ein privater Anteil nachvollziehbar abgrenzen?
  4. Gilt eine spezielle gesetzliche Abzugsbeschränkung oder Ausnahme?

Belege, Nutzungszeiten und Berechnungen sollten die Zuordnung nachvollziehbar machen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Grundsatz mit Aufteilbarkeit, Sonderregeln und gesetzlichen Ausnahmen erklärt.