Ein Prokurist ist eine Person, der ein Kaufmann ausdrücklich Prokura erteilt hat. Die Prokura wird zum Handelsregister angemeldet. Sie berechtigt grundsätzlich zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Umfang und Beschränkungen

Der gesetzliche Umfang kann Dritten gegenüber grundsätzlich nicht beliebig eingeschränkt werden. Im Innenverhältnis kann der Arbeitgeber dennoch Weisungen erteilen; ihre Missachtung kann arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Folgen haben. Grundstücke darf ein Prokurist nur mit besonderer Ermächtigung veräußern oder belasten.

Prokura kann nicht selbst weitererteilt werden. Ein Prokurist kann aber im Rahmen der zulässigen Vertretung Handlungsvollmachten erteilen. Die Prokura umfasst nicht automatisch organschaftliche Aufgaben oder Befugnisse, die das Gesetz ausdrücklich dem Inhaber, der Gesellschafterversammlung oder einem Organ vorbehält.

Zeichnung und Beendigung

Im Geschäftsverkehr zeichnet ein Prokurist typischerweise mit einem Prokura-Zusatz, etwa „ppa.“. Die Prokura ist jederzeit widerruflich; das Erlöschen ist zum Handelsregister anzumelden. Für Außenstehende bleibt die Registerlage bedeutsam.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Vertretungsmacht, Außenwirkung und Grundstücksgeschäfte anhand HGB geprüft.