Die Risikoberichterstattung ist Teil des Lageberichts. Kapitalgesellschaften, die zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, müssen nach § 289 HGB den Geschäftsverlauf und die Lage darstellen sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen und erläutern. Die konkreten Pflichten hängen von Rechtsform, Größenklasse und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Risiken und Annahmen
Der Lagebericht soll die für die künftige Entwicklung bedeutsamen Chancen und Risiken verständlich und ausgewogen darstellen. Die zugrunde liegenden Annahmen sind anzugeben. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen kommen weitere Angaben zu internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess hinzu.
Das KonTraG führte wichtige Änderungen des Unternehmensrechts ein; die heutige Berichtspflicht richtet sich jedoch nach der aktuellen Fassung des HGB. Die Vorschriften sind daher nicht ausschließlich als historische „KonTraG-Regel“ zu verstehen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.