Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen. Wird eine festgesetzte oder angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, entsteht grundsätzlich für jeden angefangenen Säumnismonat ein Zuschlag von einem Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten Rückstands (§ 240 AO).

Zahlungsschonfrist

Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Diese Schonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, sondern nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Säumniszuschläge entstehen außerdem nicht auf steuerliche Nebenleistungen. Bei wiederholter verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Sonderregeln.

Die Schonfrist verschiebt nicht den Fälligkeitstag und verlängert nicht allgemein andere steuerliche Fristen. Für eine konkrete Zahlung sind Fälligkeit, Zahlungsweg und die Verbuchung beim Finanzamt zu prüfen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.