Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn ein Auftragsverhältnis formal als selbstständig bezeichnet wird, die Tätigkeit tatsächlich aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist. Entscheidend ist nicht allein der Vertragstitel, sondern wie die Arbeit tatsächlich organisiert und ausgeführt wird.

Abgrenzung im Einzelfall

Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Hinweise sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Deutsche Rentenversicherung und andere zuständige Stellen würdigen die Umstände des konkreten Auftrags insgesamt. Eine starre Regel, nach der eine bestimmte Zahl aus fünf Merkmalen automatisch Scheinselbstständigkeit begründet, gibt es nicht.

Vertragliche Regelungen, tatsächliche Weisungsrechte, Arbeitsort und -zeit, eigene Betriebsmittel, unternehmerisches Risiko und die Möglichkeit, Aufträge eigenständig zu organisieren, können je nach Fall relevant sein. Einzelne Merkmale entscheiden den Status für sich genommen nicht zuverlässig.

Statusfeststellung und Folgen

Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragen. Wird eine Beschäftigung festgestellt, können insbesondere Beiträge zur Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Pflichten relevant werden. Lohnsteuerliche Folgen richten sich nach dem tatsächlichen Beschäftigungs- und Vergütungsverhältnis und sind gesondert zu beurteilen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.