Die Besteuerung eines Schifffahrtsunternehmens richtet sich zunächst nach Rechtsform, Sitz oder Geschäftsleitung, Tätigkeit und internationalen Steuerabkommen. Ein Schiff unter deutscher Flagge oder mit Eintragung im deutschen Register führt nicht für sich allein zu einer einheitlichen Steuerpflicht des gesamten Unternehmens.
Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG
Für qualifizierende Handelsschiffe im internationalen Verkehr kann ein Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland unwiderruflich beantragen, den auf den Schiffsbetrieb entfallenden Gewinn nach der im Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln. Die Bereederung muss im Inland durchgeführt werden; weitere Bedingungen zu Schiff, Einsatz, Antrag und Übergangswerten sind zu beachten. Die Wahl bindet grundsätzlich für zehn Jahre.
Die Tonnagebesteuerung ist eine besondere Gewinnermittlung und keine generelle Steuerbefreiung. Sie kann auch Auswirkungen auf Verluste, stille Reserven, Veräußerungen und Gesellschafter haben. Ob ein Schiff als Handelsschiff im internationalen Verkehr gilt, wird nach den gesetzlichen Kriterien bestimmt.
Für Besatzung, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und grenzüberschreitende Einsätze können weitere Vorschriften gelten. Heimathafen und Flagge ersetzen nicht die Einzelfallprüfung.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Tonnagebesteuerung als bedingte, langfristig bindende Gewinnermittlung erläutert.