Sonderabgaben sind Geldleistungspflichten, die nicht als Steuer erhoben werden und einer besonderen Finanzierungsaufgabe dienen. Weil sie den allgemeinen Haushalt umgehen können, unterliegen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts engen Voraussetzungen.

Verfassungsrechtliche Anforderungen

Die belastete Gruppe muss hinreichend homogen sein und in einer besonderen Sachnähe zum finanzierten Zweck stehen. Aus dieser Nähe muss sich eine besondere Finanzierungsverantwortung ableiten lassen. Außerdem muss das Aufkommen gruppennützig verwendet werden; die Verwendung und die Abgabe sind parlamentarisch nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ob eine konkrete Abgabe diese Anforderungen erfüllt, hängt von ihrer Ausgestaltung und dem Zweck ab. Die bloße Bezeichnung als „Sonderabgabe“ beantwortet die Verfassungsmäßigkeit nicht. Nicht jede Abgabe außerhalb einer Steuer ist zugleich eine Sonderabgabe im verfassungsrechtlichen Sinn.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Verfassungsrechtliche Kriterien anhand BVerfG dargestellt.