Die steuerbilanzielle Bewertung bestimmt, mit welchem Wert Wirtschaftsgüter und Schulden in die steuerliche Gewinnermittlung eingehen. Ausgangspunkt ist bei buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden häufig die handelsrechtliche Bilanz. Steuerliche Sondervorschriften können aber andere Ansätze verlangen oder Wahlrechte eröffnen.

Wertansätze

§ 6 EStG regelt die Bewertung vieler betrieblicher Wirtschaftsgüter. Abnutzbares Anlagevermögen wird grundsätzlich mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen und ähnlicher Abzüge angesetzt; bei voraussichtlich dauernder Wertminderung kann unter Voraussetzungen ein niedrigerer Teilwert maßgeblich sein. Für Umlaufvermögen, Einlagen, Entnahmen, Rückstellungen und übernommene Verpflichtungen gelten eigene Regeln.

Die Bewertung beeinflusst den steuerlichen Gewinn über Abschreibungen, Wertberichtigungen und spätere Aufwendungen oder Erträge. Handelsbilanzielle Bewertung und steuerliche Gewinnermittlung können daher voneinander abweichen. Bewertungsstichtag, Wirtschaftsjahr und Übergangsvorschriften sind mitzudenken.

Eine konkrete Bewertung erfordert die Art des Wirtschaftsguts, seine Nutzung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Vorsteuerbehandlung und den einschlägigen Einzelsteuertatbestand.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Grundsätze der Einzelbewertung mit handelsrechtlichen Unterschieden erläutert.