Steuergerechtigkeit beschreibt Maßstäbe, nach denen Steuerlasten als fair beurteilt werden. Der Begriff ist nicht auf eine einzelne gesetzliche Rechenregel reduzierbar. Zu den häufig verwendeten Grundsätzen zählen die gleichmäßige Besteuerung vergleichbarer Fälle und eine Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz bindet den Steuergesetzgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz. Er muss wesentlich Gleiches grundsätzlich gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich behandeln. Wie eine Steuer ausgestaltet wird, lässt sich daraus nicht in jeder Einzelheit unmittelbar berechnen; der Gesetzgeber verfügt innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen über Gestaltungsspielraum.
Leistungsfähigkeitsprinzip, horizontale und vertikale Gleichheit sowie Einfachheit und Vollziehbarkeit können bei der Bewertung einer Steuerregel miteinander in Spannung stehen. Ob eine konkrete Regel verfassungsgemäß ist, beurteilen letztlich die zuständigen Gerichte anhand der einschlägigen Maßstäbe.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Rechtsmaßstab von steuerpolitischer Wertung unterschieden.