Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich eine Person am Handelsgewerbe eines anderen, ohne nach außen als Gesellschafter aufzutreten. Die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über; Rechte und Gewinnbeteiligung ergeben sich aus dem Vertrag und den gesetzlichen Regeln.
Typische stille Beteiligung
Bei der typischen stillen Gesellschaft erhält der stille Gesellschafter grundsätzlich eine vereinbarte Gewinnbeteiligung, ohne wie ein Mitunternehmer am Unternehmensvermögen und an stillen Reserven beteiligt zu sein. Die Vergütung wird steuerlich regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeordnet, wenn die Voraussetzungen des EStG vorliegen.
Atypisch stille Beteiligung
Trägt der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko und besitzt Mitunternehmerinitiative, kann eine atypisch stille Mitunternehmerschaft vorliegen. Dann kommen gewerbliche Einkünfte und eine gesonderte Feststellung in Betracht. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Gesamtbild der vertraglichen Rechte und tatsächlichen Durchführung.
Die Bezeichnung „still“ entscheidet die steuerliche Einordnung nicht. Gewinn, Verlust, stille Reserven, Geschäftsführung und Kontrollrechte müssen zusammen betrachtet werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Typische Kapitalüberlassung und atypische Mitunternehmerschaft abgegrenzt.