Das Subsidiaritätsprinzip hat unterschiedliche Verwendungen. In der katholischen Soziallehre beschreibt es, dass Aufgaben möglichst von der kleinsten geeigneten gesellschaftlichen Einheit wahrgenommen werden sollen. Im Recht der Europäischen Union regelt es, wann die EU in Bereichen geteilter Zuständigkeit tätig werden darf.
Subsidiarität in der EU
Nach Artikel 5 Absatz 3 EU-Vertrag handelt die Union in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur dann, wenn die Ziele einer Maßnahme von den Mitgliedstaaten auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend erreicht werden können und sich wegen Umfang oder Wirkung besser auf Unionsebene erreichen lassen.
Das Prinzip beantwortet nicht, welche Ebene grundsätzlich „besser“ ist, ohne den konkreten Vorschlag zu prüfen. Es ist neben dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Der frühere EG-Vertrag wurde durch die heutigen EU-Verträge abgelöst. Bei aktuellen Rechtsfragen sind daher die geltenden Vertragsartikel heranzuziehen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.