Das Bundesurlaubsgesetz gewährt Arbeitnehmern bezahlten Mindesturlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht der gesetzliche Mindestanspruch regelmäßig 20 Arbeitstagen; bei anderer Verteilung der Arbeitstage wird er entsprechend umgerechnet. Tarif- oder Arbeitsverträge können zusätzlichen Urlaub vorsehen.

Wer während des Urlaubs arbeitsunfähig wird, muss die Krankheit ärztlich nachweisen lassen; diese Tage werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Urlaub wird dadurch nicht automatisch verlängert, sondern muss neu abgestimmt werden. Eine Auszahlung des gesetzlichen Urlaubs ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, soweit Urlaub nicht mehr genommen werden kann.

Bildungsurlaub ist überwiegend in Landesgesetzen geregelt. Anspruch, Umfang, Anerkennung der Veranstaltung und Antragsfristen unterscheiden sich je nach Bundesland; es gibt keinen einheitlichen Anspruch nach einem bundesweiten Bildungsurlaubsgesetz.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.