Eine verdeckte Einlage kann vorliegen, wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb einer offenen Kapitalzuführung einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung gesellschaftlich veranlasst ist. Ein Beispiel kann die verbilligte Übertragung eines Wirtschaftsguts sein.

Ob ein Vorteil als verdeckte Einlage gilt und wie er anzusetzen ist, hängt von Vermögensgegenstand, Gegenleistung, Bewertung und Sachverhalt ab. Sie ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung zu unterscheiden.

Steuerliche Folgen können Gesellschaft und Gesellschafter unterschiedlich betreffen. Bewertung und Dokumentation sollten fachkundig geprüft werden.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Voraussetzungen und Abgrenzung zu vGA erklärt.