Verrechnungspreise sind Preise und Bedingungen für Lieferungen, Dienstleistungen, Finanzierungen und andere Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Beziehungen können nicht fremdübliche Bedingungen die steuerliche Gewinnaufteilung zwischen Staaten beeinflussen.
Fremdvergleich
§ 1 AStG erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen eine Berichtigung, wenn Einkünfte durch nicht fremdübliche Bedingungen gemindert wurden. Maßstab ist, welche Bedingungen unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Für die Analyse sind unter anderem Funktionen, Risiken, eingesetzte Wirtschaftsgüter, Vertragsbedingungen und die tatsächliche Durchführung relevant.
Internationale Leitlinien der OECD können die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes erläutern, ersetzen aber nicht das deutsche Gesetz oder das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen. § 90 Abs. 3 AO enthält besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen; Umfang und Fristen hängen von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.