Der Begriff Vorabgewinne wird im Zusammenhang mit Zahlungen an Gesellschafter einer Personengesellschaft uneinheitlich verwendet. Steuerlich sind Tätigkeitsvergütungen, Zinsen oder Mieten an Mitunternehmer nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG regelmäßig als Sondervergütungen zu prüfen.

Davon zu unterscheiden sind Gewinnanteile und gesellschaftsvertragliche Vorabverteilungen. Bezeichnung im Vertrag allein entscheidet nicht über die steuerliche Einordnung; Leistung, Rechtsform, Vereinbarung und tatsächliche Durchführung sind maßgeblich.

Die Folgen können sich auf Gesellschaft und Gesellschafter unterschiedlich auswirken. Verträge und Abrechnungen sollten im Einzelfall steuerlich geprüft werden.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Sondervergütung und Gewinnverteilung differenziert.