Ein Steuerbescheid kann nach § 164 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, wenn der Fall noch nicht abschließend geprüft ist. Der Vorbehalt muss im Bescheid erkennbar sein. Solange er wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung grundsätzlich aufgehoben oder geändert werden, auch wenn sich ein bestimmter Fehler erst später zeigt.
Ende des Vorbehalts
Die Finanzbehörde kann den Vorbehalt jederzeit aufheben. Er entfällt außerdem, wenn die Festsetzungsfrist abläuft, soweit der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wurde. Nach einer abschließenden Prüfung soll der Vorbehalt aufgehoben werden. Eine Änderung bleibt innerhalb der gesetzlichen Grenzen und der Festsetzungsfrist möglich.
Der Vorbehalt der Nachprüfung ist von einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO zu unterscheiden: Diese hält nur bestimmte, im Bescheid bezeichnete Punkte wegen konkreter Ungewissheit offen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.