Vorsorgeaufwendungen sind bestimmte Versicherungs- und Altersvorsorgebeiträge, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Welche Beträge berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob es sich um Basis-Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung oder sonstige Versicherungen handelt.
Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu bestimmten Basisrenten können innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge angesetzt werden. Der maßgebliche Prozentsatz ist seit 2023 auf 100 Prozent angehoben; steuerfreie Arbeitgeberanteile und weitere gesetzliche Regeln sind zu berücksichtigen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung können grundsätzlich in der gesetzlich vorgesehenen Höhe berücksichtigt werden. Für weitere Versicherungen gelten eigene Höchstbeträge und Voraussetzungen. Doppelte Abzüge sind ausgeschlossen; Erstattungen oder steuerfreie Zuschüsse können die abziehbare Summe mindern.
Frühere Prozentangaben aus dem Übergangszeitraum 2005 bis 2022 sowie alte Höchstbeträge dürfen nicht auf aktuelle Steuerjahre übertragen werden. Maßgeblich sind die tatsächlichen Beiträge und die geltende Fassung des § 10 EStG.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Abziehbarkeit, Übergang zur Vollberücksichtigung und heutige Kategorien geprüft.