Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie werden der Einkunftsart zugeordnet, mit der sie wirtschaftlich zusammenhängen. Beispiele sind berufliche Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Beiträge zu Berufsverbänden. Bei Gewinneinkünften werden vergleichbare betriebliche Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Gemischte private und berufliche Nutzung
Bei Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, muss der berufliche Anteil grundsätzlich nachvollziehbar bestimmt werden. Ob und wie eine Aufteilung zulässig ist, richtet sich nach Art der Ausgabe, objektiven Nachweisen und der einschlägigen Rechtsprechung. Eine allgemeine Grenze, nach der bereits mehr als zehn Prozent private Nutzung stets den gesamten Abzug ausschließt, steht nicht in § 9 EStG.
Pauschbeträge und Nachweise
Für bestimmte Aufwendungen sieht das Gesetz Pauschbeträge vor. Soweit kein Pauschbetrag einschlägig ist, müssen die tatsächlichen Aufwendungen und ihr beruflicher Zusammenhang belegt werden. Kosten der privaten Lebensführung sind nach § 12 EStG grundsätzlich nicht abziehbar.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Werbungskostenbegriff und gemischte Aufwendungen ohne pauschale Prozentgrenze erläutert.