Werkverkehr ist nach dem Güterkraftverkehrsgesetz die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke eines Unternehmens. Das Unternehmen muss unter anderem Eigentümer, Hersteller, Käufer oder Verfügungsberechtigter der Güter sein; die Beförderung muss dem eigenen Unternehmen dienen und grundsätzlich mit eigenem Personal oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.

Die genaue Einordnung hängt von den Kriterien des § 1 GüKG und den konkreten Umständen ab. Werkverkehr ist von gewerblichem Transport für Dritte zu unterscheiden; für Letzteren können andere Erlaubnis- und Lizenzpflichten gelten.

Unternehmen sollten aktuelle gesetzliche Anforderungen und Aufzeichnungspflichten prüfen. Eine eigene Fahrzeugflotte allein macht einen Transport nicht automatisch zu Werkverkehr.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Gesetzliche Kriterien statt verkürzter Personaldefinition.