Das Wohnsitzprinzip beschreibt eine persönliche Anknüpfung der Besteuerung an den Wohnsitz. Im deutschen Einkommensteuerrecht sind natürliche Personen grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erfasst grundsätzlich in- und ausländische Einkünfte, vorbehaltlich der Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Keine einheitliche Regel für alle Steuern

Für Körperschaften gelten eigene Anknüpfungspunkte, insbesondere Sitz oder Geschäftsleitung. Andere Steuerarten haben jeweils eigene persönliche und sachliche Voraussetzungen. Deshalb lässt sich die Aussage zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nicht ohne Weiteres auf „Weltvermögen“ oder sämtliche Steuern übertragen.

Bei grenzüberschreitenden Fällen können Doppelbesteuerungsabkommen Besteuerungsrechte verteilen. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Ansässigkeit sind dabei nach den einschlägigen innerstaatlichen Regeln und dem jeweiligen Abkommen zu prüfen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Steuerart und Personengruppen differenziert; Vermögenssteuer nicht pauschal behauptet.