Die Zahlungsverjährung betrifft Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, nachdem sie entstanden und fällig geworden sind. Sie ist nicht mit der Festsetzungsverjährung zu verwechseln: Diese begrenzt, wie lange eine Steuer festgesetzt oder geändert werden kann.
Frist und Beginn
Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre; für bestimmte Steuerstraftaten gilt eine zehnjährige Frist. Sie beginnt im Allgemeinen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Wird die Steuerfestsetzung später wirksam, ist auch dieser Zeitpunkt nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen.
Hemmung und Unterbrechung
Bestimmte Umstände hemmen den Lauf oder unterbrechen die Zahlungsverjährung. Dazu können gesetzlich bezeichnete Vollstreckungsmaßnahmen gehören. Nach einer Unterbrechung beginnt die Frist neu. Welche Handlung welche Wirkung hat, ergibt sich aus den §§ 230 und 231 AO und den Umständen des Falls.
Vor der Annahme, eine Steuerschuld sei verjährt, müssen Fälligkeit, Bescheide, Stundungen, Vollstreckung und weitere Verfahrensereignisse vollständig nachvollzogen werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Frist, Beginn und Unterbrechung nach Abgabenordnung geprüft.