Die Zerlegung verteilt einen Gewerbesteuermessbetrag auf mehrere Gemeinden, wenn ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält. Die Zerlegung bestimmt nicht die Höhe des Messbetrags, sondern den Anteil, auf den jede Gemeinde ihren Hebesatz anwenden kann.

Gewerbesteuer

Regelmäßig richtet sich die Zerlegung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, die den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden zuzurechnen sind. Das Gewerbesteuergesetz enthält besondere Maßstäbe, unter anderem für bestimmte Betriebe mit Wind- und Solarenergieanlagen sowie Energiespeichern. Sind die Ergebnisse im Einzelfall unbillig, können gesetzliche Abweichungsregeln relevant werden.

Grundsteuer ist ein anderes Verfahren

Die Grundsteuer wird seit dem 1. Januar 2025 nach dem reformierten Bundesrecht oder einem abweichenden Landesmodell erhoben. Sie wird grundsätzlich von der Gemeinde festgesetzt, in der das Grundstück liegt; daraus folgt nicht, dass die Gewerbesteuer-Zerlegungsvorschriften auf Grundbesitz übertragen werden können. Bei Grundstücken, die über Gemeindegrenzen reichen, sind die jeweiligen Bewertungs- und Landesregeln gesondert zu prüfen.

Für eine Berechnung werden Messbescheid, Betriebsstätten, Arbeitslöhne, Sondermaßstäbe und Gemeindehebesätze benötigt. Die Zuordnung kann je Steuerart und Zeitraum unterschiedlich sein.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Gewerbesteuerzerlegung von Grundsteuerbewertung und kommunaler Festsetzung getrennt.