Ob eine Zahlung besteuert wird, lässt sich nicht allein daran erkennen, dass Geld zugeflossen ist. Entscheidend sind die Steuerart, der Grund der Zahlung, die persönliche Situation und die gesetzlichen Ausnahmen. Nicht jede nicht erklärte Einnahme ist automatisch strafbar; strafrechtliche Folgen setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

Einkommensteuer

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten. Ein Zufluss ist nur dann steuerpflichtige Einkunft, wenn er einer Einkunftsart zugeordnet wird und keine Steuerbefreiung greift. Der Grundfreibetrag ist kein Freibetrag für eine einzelne Einnahme, sondern Teil des Einkommensteuertarifs: Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt er 12.348 Euro des zu versteuernden Einkommens. Andere Steuerarten können unabhängig davon anfallen.

Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen gehören grundsätzlich nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes, können aber Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG betragen bei unbeschränkter Steuerpflicht zum Beispiel 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und 20.000 Euro für Personen der Steuerklassen II und III. Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren sind zu berücksichtigen.

Private Glücksspielgewinne

Ein Gewinn aus einem privaten Glücksspiel ist regelmäßig keine Einkunft aus einer der sieben Einkunftsarten. Das bedeutet nicht, dass jede Tätigkeit mit Glücksspielbezug steuerfrei ist: gewerbliche Tätigkeiten, Preisgelder oder andere mit dem Spiel verbundene Zahlungen können anders einzuordnen sein. Der Einzelfall ist entscheidend.

Die steuerliche Behandlung einer Zahlung sollte anhand ihres konkreten Rechtsgrunds und des jeweiligen Veranlagungszeitraums geprüft werden.

Abbildung zum Thema

Welche Einnahmen sind von der Steuer befreit? – Abbildung
Welche Einnahmen sind von der Steuer befreit? – Abbildung

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Einkunftsarten, Grundfreibetrag 2026, Erbschaftsteuer und Glücksspiel-Einordnung geprüft.