Freistellungsauftrag

Mit Hilfe eines Freistellungsauftrags kann der Steuerabzug von Kapitalerträgen (Zinsabschlag) vermieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt (§ 44a II Nr. 1 EStG).

Der Steuerpflichtige kann auch mehreren kapitalertragauszahlenden Stellen einen Freistellungsauftrag erteilen, sofern er insgesamt nicht die Sparer-Freibeträge für Ledige oder Verheiratete überschreitet (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Die Finanzverwaltung ist berechtigt, von der Zahlstelle Informationen über die Höhe der in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge einzuholen.


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