Steuersystem von Italien

Dem Zentralstaat steht das Aufkommen aus den wichtigsten Steuerarten zu. Die Regionen haben unter anderem die Ertragshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer, bestimmte Konzessionsgebühren, den regionalen Einkommensteuerzuschlag und die regionale Steuer auf produktive Tätigkeiten (imposta regionale sulle attività produttive), mit der die „Wertschöpfung“ (Betriebserfolg) laut Handelsbilanz besteuert wird.

Den Gemeinden steht der Ertrag aus der Reklamesteuer, den kommunalen Konzessionsgebühren und der Grundsteuer zu. Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer (imposta sul reddito delle persone fisiche). Gewinne von Personengesellschaften werden nach dem Transparenzprinzip auf der Gesellschafterebene besteuert. Familienmitglieder werden getrennt veranlagt. Die Steuerentrichtung erfolgt durch Selbstveranlagung, indem der Steuerpflichtige die Steuer berechnet und anschließend abführt. Kapitalgesellschaften werden von der Körperschaftsteuer (imposta sul reddito delle persone giuridiche) erfasst.

Das Anrechnungssystem ist seit 1.1. 2004 durch ein klassisches Körperschaftsteuersystem abgelöst worden. Die Handelsbilanz ist unter Berücksichtigung besonderer steuerlicher Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Neben Verbrauch- und Aufwandsteuern, Vermögensverkehrsteuem, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer (imposta sulle successioni e donazioni) existieren mehrere Umweltsteuern, die z. B. den Kohlendioxidausstoß, die Müllbeseitigung und die Herstellung von Polyäthylen belasten.

Die Umweltsteuern wurden bei gleichzeitiger Reduzierung der Sozialabgaben eingeführt. Eine Vermögensteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben. Es bestehen rund 60 Steuerabkommen, die weitgehend dem OECD-MA entsprechen.


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