Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn Ehegatten keinen anderen Güterstand vereinbaren. Die Vermögen bleiben während der Ehe grundsätzlich getrennt; auch während der Ehe erworbenes Vermögen wird nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum.
Zugewinnausgleich
Endet die Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn grundsätzlich ausgeglichen. Vereinfacht ist Zugewinn die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen eines Ehegatten; gesetzliche Regeln zu privilegierten Erwerbungen, Schulden und Bewertungsstichtagen beeinflussen die Berechnung. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich als Geldforderung, nicht durch automatische Teilung jedes Gegenstands.
Während der Ehe bestehen besondere Verfügungsbeschränkungen: Ein Ehegatte kann über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen nicht ohne Zustimmung des anderen verfügen. Daraus folgt keine allgemeine Zustimmungspflicht für jeden Verkauf.
Bei Scheidung sind Güterstand, Eigentum, Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt getrennt zu prüfen. Ehevertrag und gesetzliche Ausnahmen können das Ergebnis verändern.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Getrenntes Vermögen und Ausgleichsforderung korrekt dargestellt.