Ein Zwangsgeld ist ein Verwaltungszwangsmittel. Eine Finanzbehörde kann damit die Erfüllung einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung durchsetzen, etwa wenn eine gesetzliche Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht erfüllt wird. Es ist keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten.
Grenze und Voraussetzungen
Das einzelne Zwangsgeld darf nach § 329 AO höchstens 25.000 Euro betragen. Die Behörde muss das Zwangsmittel nach § 328 AO verhältnismäßig auswählen und die betroffene Person möglichst wenig beeinträchtigen. Das Zwangsgeld ist grundsätzlich schriftlich und in bestimmter Höhe anzudrohen; regelmäßig ist eine angemessene Frist zu setzen (§ 332 AO).
Wird die verlangte Handlung nach der Androhung nicht fristgerecht erfüllt, kann die Behörde das Zwangsgeld festsetzen. Bei derselben Verpflichtung ist eine erneute Androhung grundsätzlich erst zulässig, wenn das zuvor angedrohte Zwangsmittel erfolglos war. Ein Zwangsgeld kann nicht dazu dienen, eine unmögliche Handlung zu erzwingen.
Androhung und Festsetzung sind eigenständige Verwaltungsakte. Welche Rechtsbehelfe und Fristen gelten, hängt vom konkreten Bescheid ab.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.