Als Zwischengesellschaft bezeichnet das Außensteuergesetz eine ausländische Gesellschaft, deren bestimmte Einkünfte bei beherrschenden inländischen Steuerpflichtigen der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen können. Das Gesetz knüpft an Beherrschung und an die Art und Besteuerung der Einkünfte an. Eine pauschale Aussage, es genüge stets eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent, ist zu grob; maßgeblich sind die geltenden Regeln des § 7 AStG einschließlich mittelbarer Beteiligungen und abgestimmten Verhaltens.

Einkünfte und Ausnahmen

Welche Einkünfte als Zwischeneinkünfte gelten, ergibt sich insbesondere aus §§ 8 ff. AStG. Dazu gehören gesetzlich definierte passive Einkünfte, wobei Ausnahmen und Gegenbeweise zu prüfen sein können. Die Niedrigbesteuerungsgrenze wurde gesetzlich geändert und ist für das jeweilige Wirtschaftsjahr in der geltenden Fassung zu bestimmen.

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist komplex und hängt von Beteiligungsstruktur, Einkunftsart, tatsächlicher Tätigkeit und Steuerbelastung ab. Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Alte starre Schwelle und überholte Niedrigbesteuerungsgrenze entfernt.