Der umgangssprachliche Begriff Abmahnverein meint meist einen Verband, der Ansprüche wegen Wettbewerbsverstößen geltend macht. Dazu berechtigt ist nicht jeder Verein. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nennt qualifizierte Wirtschaftsverbände und weitere anspruchsberechtigte Stellen; die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Eine Abmahnung soll einen behaupteten Verstoß außergerichtlich klären und kann die Gelegenheit geben, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Sie kann eine Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Kostenforderungen enthalten. Ob der Anspruch besteht und die Forderung angemessen ist, hängt vom konkreten Sachverhalt, der Anspruchsberechtigung und den gesetzlichen Regeln ab.
Das UWG begrenzt missbräuchliche Abmahnungen und regelt unter anderem Inhalt und Kostenfolgen. Betroffene sollten Fristen ernst nehmen, aber eine vorformulierte Erklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Dieser Überblick ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.