Die Abwerbung eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich Teil des Wettbewerbs um Beschäftigte. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer anderer Unternehmen ansprechen und ihnen einen Arbeitsplatz anbieten. Arbeitnehmer entscheiden selbst, ob sie ihr bestehendes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Fristen beenden.
Grenzen
Unzulässig können konkrete Mittel oder Umstände der Abwerbung sein, etwa gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, irreführende oder herabsetzende Behauptungen oder ein planmäßiges Vorgehen, das nach den Umständen unlauter ist. Auch das bewusste Verleiten zu einem Vertragsbruch kann rechtliche Ansprüche auslösen. Die bloße Kontaktaufnahme oder ein besseres Gehaltsangebot reichen dafür nicht automatisch aus.
Ob eine Abwerbung zulässig ist, hängt von Art, Ziel und Begleitumständen ab. Beschäftigte müssen ihre Kündigungsfristen und sonstigen Pflichten gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber beachten.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.