Eine Anfechtung kann eine Willenserklärung unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen rückwirkend beseitigen. Sie ist nicht schon deshalb möglich, weil jemand einen Vertrag später bereut oder ein Geschäft ungünstig findet. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet insbesondere zwischen bestimmten Irrtümern sowie einer Erklärung, die durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst wurde.
Typische Anfechtungsgründe
- Erklärungs- oder Inhaltsirrtum: Die Person wollte eine andere Erklärung abgeben oder irrte über deren Bedeutung (§ 119 BGB).
- Eigenschaftsirrtum: Der Irrtum betrifft eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache; bloße Fehlvorstellungen über den Wert reichen nicht automatisch.
- Übermittlung durch Boten: Eine unrichtige Übermittlung kann unter den Voraussetzungen des § 120 BGB anfechtbar sein.
- Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung: § 123 BGB schützt die dadurch zur Erklärung bestimmte Person.
Frist und Erklärung
Bei den Anfechtungsgründen nach §§ 119 und 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich erklärt werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte den Grund erkannt hat (§ 121 BGB). Bei Täuschung oder Drohung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist; ihre Berechnung richtet sich nach § 124 BGB. Die Anfechtung muss gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt werden (§ 143 BGB).
Beispiel
Ein Händler bestellt versehentlich 100 Geräte zu je 80 Euro, obwohl er in seiner Bestellung 8 Euro je Gerät angeben wollte. Ob eine Anfechtung möglich ist und welche Kostenfolgen entstehen, hängt davon ab, ob tatsächlich ein beachtlicher Erklärungsirrtum vorliegt und die Erklärung rechtzeitig gegenüber dem Vertragspartner angefochten wird. Ein bloßes Missverhältnis zwischen Preis und Marktwert genügt für sich allein nicht.
Rechtsfolge
Eine wirksame Anfechtung macht das Rechtsgeschäft grundsätzlich von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Bei einer Anfechtung wegen Irrtums kann unter den Voraussetzungen des § 122 BGB eine Ersatzpflicht für das Vertrauen auf die Gültigkeit entstehen. Die Folgen sollten daher vor einer Anfechtung geprüft werden.
Rechtsstand: 11. Oktober 2026. Die Anfechtung hängt stark vom Einzelfall und der eingehaltenen Frist ab.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Anfechtungsgründe, Fristen, Erklärung und Rechtsfolgen anhand aktueller BGB-Fassung geprüft.