Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Verleiher an einen Entleiher. Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt nach § 1 AÜG insbesondere vor, wenn Beschäftigte in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Verleiher benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis; die Überlassung muss im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden.
Das Gesetz enthält außerdem Regeln zur Gleichstellung mit vergleichbaren Beschäftigten des Entleihers und eine grundsätzlich geltende Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten für denselben Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher. Abweichende Regelungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Tarifvertrag oder darauf gestützte Betriebsvereinbarung gelten. Vorherige Einsatzzeiten können für die Berechnung relevant sein.
Das AÜG enthält weitere Vorgaben, etwa zu Informationspflichten und den Rechtsfolgen einer unerlaubten oder nicht korrekt gekennzeichneten Überlassung. Die konkrete Beurteilung hängt von Vertrag und tatsächlicher Durchführung ab; bei einem Einzelfall sind aktuelles Gesetz und fachkundige Beratung maßgeblich.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.