Ein Arbeitsdirektor ist ein gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung eines Unternehmens befugten Organs. Er ist kein von der Unternehmensleitung unabhängiger Vertreter der Arbeitnehmer, sondern übt seine Aufgaben gemeinsam mit dem Gesamtorgan aus (§ 33 MitbestG).

Wann ist er vorgeschrieben?

Die Pflicht ergibt sich aus dem jeweils anwendbaren Mitbestimmungsgesetz. Das Mitbestimmungsgesetz gilt für die in § 1 beschriebenen Unternehmen, grundsätzlich bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern, und verlangt dort die Bestellung eines Arbeitsdirektors. Die KGaA ist von § 33 MitbestG ausdrücklich ausgenommen. Im Montanbereich gelten eigene Regeln; dort kann der Arbeitsdirektor nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt oder abberufen werden.

Aufgaben und Stellung

Häufig verantwortet der Arbeitsdirektor Personal- und Sozialfragen. Seine konkrete Ressortverteilung folgt aber der Geschäftsordnung und der Unternehmenspraxis. Er ist gleichberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans und muss dessen Entscheidungen im Gesamtinteresse des Unternehmens mittragen.

Die Besetzung und das Bestellungsverfahren unterscheiden sich nach Rechtsform und anwendbarem Mitbestimmungsgesetz. Deshalb lässt sich die Rolle nicht pauschal für jede AG oder GmbH allein aus der Beschäftigtenzahl ableiten.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.