Ein Arbeitsvertrag kommt grundsätzlich durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande und ist im Regelfall nicht nur deshalb unwirksam, weil er mündlich geschlossen wurde. Für einzelne Vereinbarungen – etwa eine Befristung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – gelten besondere Formvorschriften.

Nachweis wesentlicher Bedingungen

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, wesentliche Vertragsbedingungen festzuhalten und Beschäftigten mitzuteilen. Für viele Angaben ist Textform möglich; einzelne Branchen, Änderungen und Vertragsbedingungen können strengere Anforderungen auslösen. Die Nachweispflicht ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Arbeitsvertrag selbst wirksam zustande gekommen ist.

Wichtige Inhalte

Zu den zentralen Punkten gehören Tätigkeit, Arbeitsort, Beginn und gegebenenfalls Befristung, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen und anwendbare Tarifregelungen. Änderungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine Kündigung bedarf dagegen zwingend der Schriftform auf Papier; elektronische Form ist ausgeschlossen.

Wurde ein Vertrag durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gebracht, kann eine Anfechtung in Betracht kommen. Dafür gelten strenge Voraussetzungen und Fristen; eine Kündigung oder Vertragsänderung sollte nicht vorschnell als Anfechtung bezeichnet werden.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Vertragsschluss, Nachweispflicht, Kündigungsform und Anfechtung abgegrenzt.