Eine Auseinandersetzungsbilanz ist eine besondere Vermögensaufstellung, die bei der Abwicklung gesellschaftsrechtlicher Beziehungen helfen kann. Der Begriff bezeichnet keine für jede Gesellschaft einheitlich gesetzlich vorgeschriebene Bilanzart. Anlass, Bewertungsmaßstäbe und Stichtag richten sich nach der Rechtsform, dem Gesellschaftsvertrag und dem konkreten Vorgang.
Ausscheiden eines Gesellschafters oder Auflösung?
Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist von der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu unterscheiden. Für die rechtsfähige GbR regeln die §§ 723 ff. BGB seit dem 1. Januar 2024 die Ausscheidensgründe und Folgen. § 728 BGB sieht vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen grundsätzlich eine Abfindung in Höhe des Werts des Anteils vor. Die frühere Verweisung auf §§ 738 ff. BGB entspricht der vor der Reform geltenden Nummerierung.
Bei einer Liquidation wird dagegen das Gesellschaftsvermögen nach den dafür geltenden Vorschriften abgewickelt. Für OHG und KG gelten die Vorschriften des HGB und die Verweisungen auf das Recht der GbR, soweit sie einschlägig sind. Die frühere pauschale Bezugnahme auf § 145 HGB ist angesichts der Änderungen des Personengesellschaftsrechts zu prüfen und nicht als allgemeine heutige Regel zu verwenden.
Bewertung und Beispiel
Scheidet eine Gesellschafterin aus einer fortbestehenden GbR aus, müssen zunächst der maßgebliche Stichtag und die vertragliche Abfindungsregelung festgestellt werden. Eine Vermögensaufstellung kann dabei Vermögenswerte und Schulden erfassen; erforderliche Schätzungen und stille Reserven hängen vom vereinbarten oder gesetzlichen Bewertungsmaßstab ab. Ein bloßer Saldo der Buchwerte ist nicht automatisch die geschuldete Abfindung.
Gesellschaftsvertrag, Rechtsform und Zeitpunkt des Ausscheidens sind deshalb vor einer konkreten Berechnung zu prüfen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.