Ein Ausschließlichkeitsvertrag begrenzt vertraglich, mit wem eine Partei bestimmte Geschäfte tätigen darf. Ein Hersteller kann etwa einem Vertriebspartner ein Gebiet oder Kundensegment exklusiv zuweisen; ein Händler kann sich verpflichten, bestimmte Produkte nur von einem Anbieter zu beziehen.

Der genaue Umfang hängt von Laufzeit, Produkten, Gebiet, Kundengruppen und Ausnahmen ab. Exklusivität kann Investitionen und verlässliche Vertriebsstrukturen fördern, zugleich aber den Marktzugang anderer Anbieter einschränken.

Solche Bindungen sind nicht automatisch zulässig oder unzulässig. Sie müssen sich an den geltenden wettbewerbsrechtlichen Regeln messen lassen; insbesondere Marktstellung, Dauer und Reichweite können eine Rolle spielen. Der Vertrag sollte außerdem Kündigung, Mindestabnahmen und Folgen einer Nichterfüllung klar regeln.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.