Ein Barscheck ist ein Scheck, der nicht mit einem Vermerk wie „nur zur Verrechnung“ versehen ist. Der Scheckberechtigte kann ihn bei der bezogenen Bank zur Zahlung vorlegen. Das bedeutet nicht, dass die Zahlung garantiert ist: Die Einlösung hängt unter anderem von der formalen Ordnungsmäßigkeit, der Vorlegung und der Deckung ab.
Barscheck und Verrechnungsscheck
Nach Artikel 39 Scheckgesetz kann der Aussteller oder ein Inhaber durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ untersagen, dass der Scheck bar bezahlt wird. Die Bank darf ihn dann nur durch Gutschrift einlösen. Ein solcher Scheck heißt Verrechnungsscheck. Ein Barscheck enthält diesen Verrechnungsvermerk nicht.
Was bei einem Scheck zu beachten ist
Ein Scheck ist bei Sicht zahlbar und muss innerhalb der gesetzlichen Vorlegungsfrist vorgelegt werden. Ein Scheck ist jedoch kein Bargeld und seine Annahme kann verweigert werden. Vor einer Übergabe sollte geklärt werden, wann eine Gutschrift endgültig verfügbar ist und welche Bedingungen die Bank anwendet.
Frühere Euroscheck-Garantien und Höchstbeträge in D-Mark sind keine heutigen Eigenschaften des Barschecks. Der Beitrag erklärt das rechtliche Instrument; aktuelle Bankenpraxis und Kontoverfügbarkeit richten sich nach dem jeweiligen Zahlungsdienstleister.
Rechtsstand: 11. Oktober 2026.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Begriff, Verrechnungsvermerk und heutige Abgrenzung anhand des Scheckgesetzes geprüft.