Bestimmte steuerbare Umsätze sind nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Beispiele sind unter Voraussetzungen Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Finanz- und Grundstücksumsätze sowie einzelne Bildungs- und Gesundheitsleistungen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Befreiung und müssen meist belegt werden.
Steuerfrei heißt nicht immer folgenlos
Bei vielen steuerfreien Ausgangsumsätzen ist der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen ausgeschlossen. In gemischten Unternehmen sind Vorsteuerbeträge sachgerecht aufzuteilen. Es gibt besondere Steuerbefreiungen, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt, etwa bestimmte Ausfuhrlieferungen.
Option zur Steuerpflicht
Bei ausgewählten Befreiungen kann der Unternehmer unter gesetzlichen Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optieren. Das kann die Vorsteuerbehandlung beeinflussen und muss rechtzeitig sowie in der vorgeschriebenen Form erfolgen. Eine Option ist nicht bei jeder steuerfreien Leistung möglich.
Steuerfreiheit ist außerdem von einem Steuersatz von null Prozent zu unterscheiden, sofern das Gesetz diese Rechtsfolge ausdrücklich anordnet. Bei einer konkreten Rechnung sind Umsatzart, Befreiungstatbestand, Nachweise und Vorsteuerzuordnung getrennt zu prüfen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Steuerbefreiung, Optionsrecht, Nullsteuersatz und Vorsteuerfolgen abgegrenzt.