Beim Bestimmungslandprinzip wird ein grenzüberschreitender Umsatz grundsätzlich dort besteuert, wo die Ware oder Leistung verbraucht wird. Es ist ein Ordnungsprinzip; im konkreten Umsatz entscheidet das jeweils geltende Umsatzsteuerrecht.

EU-Regeln nach Umsatzart

Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe an bestimmte Verbraucher gilt grundsätzlich der Ort, an dem die Beförderung endet (§ 3c UStG). Für Dienstleistungen bestehen andere Regeln: Bei B2B-Leistungen liegt der Ort häufig beim Empfänger; für B2C-Leistungen und Sonderfälle gelten eigene Vorschriften. Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und elektronische Leistungen müssen ebenfalls getrennt geprüft werden.

Die EU hat besondere Meldeverfahren wie den One-Stop-Shop geschaffen, damit bestimmte Umsätze im Bestimmungsland erklärt werden können. Das bedeutet keine allgemeine Umstellung des gesamten Binnenmarkts auf ein einheitliches Ursprungslandprinzip.

Für Rechnungen und Steuerpflicht sind Leistungsart, Empfängerstatus, Warenbewegung und Ausnahmen maßgeblich. Eine pauschale Anwendung des Prinzips kann zu falschen Ergebnissen führen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.